Informationen zu den gewerkschaftlichen Maßnahmen auf Grundlage der Resolution der GÖD-Bundeskonferenz vom 7. November 2024
Mit den Maßnahmen soll erreicht werden, dass der Bund als Arbeitgeber zügig die Gehaltsverhandlungen mit der GÖD führt und diese zur Kaufkraftwahrung ab 1.1.2025 abgeschlossen werden. Die GÖD vertritt die Interessen der Arbeitnehmer:innen des öffentlichen Dienstes, aber auch der ausgegliederten Betriebe, wie z. B. das Bundesrechnungszentrum oder das Umweltbundesamt. Die GÖD verfügt über die Kollektivvertragsfähigkeit dieser Betriebe und führt daher die Gehaltsverhandlungen auch für diese Betriebe.
Zu den geplanten Maßnahmen zählen Dienststellenversammlungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Betriebsversammlungen in den ausgegliederten Betrieben. In beiden Fällen besteht für die Bediensteten ein Anspruch auf Teilnahme:
· Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen (§ 6 Abs 5 PVG).
· Wird die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Arbeitnehmer:innen für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung (§ 47 Abs 1 ArbVG).
Die in der Resolution angekündigte Demonstration ist nun definitiv für Dienstag, den 26. November 2024 um 15.00 Uhr vor dem Bundeskanzleramt, 1010 Wien, Ballhausplatz 2, anberaumt. Die Streikfreigabe durch den ÖGB ist gegeben. Einen allfällig erforderlichen Rechtsschutz gewährt die GÖD ihren Mitgliedern, und zwar auch jenen, welche aus Anlass dieser gewerkschaftlichen Maßnahme der GÖD beitreten. Die angekündigten - und eventuell auch weitere - Kampfmaßnahmen werden so lange planmäßig umgesetzt, bis ein fairer Gehaltsabschluss vorliegt.
Für die Interessenslage in den ausgegliederten Betrieben ist zu beachten:
· An den Universitäten fungieren die Betriebsräte gleichzeitig als Dienststellenausschüsse für die der jeweiligen Universität überlassenen Beamtinnen und Beamten und können daher für diese Personengruppen Dienststellenversammlungen einberufen. Für die Vertragsbediensteten hingegen sind die Betriebsräte zur Einberufung von Betriebsversammlungen zuständig.
· In manchen ausgegliederten Betrieben (z. B. Statistik Austria) sind die Gehaltsansätze direkt an die Gehaltsanpassung des öffentlichen Dienstes geknüpft, die sich somit für die dort Beschäftigten unmittelbar auswirkt.
Die Schnittmengen der Interessen der einzelnen Berufsgruppen würde es jedenfalls rechtfertigen, den Protest gegen die verweigernde Haltung der Bundesregierung gemeinsam mitzutragen. Im Wettbewerb um hochqualifiziertes Personal darf nämlich der öffentliche Dienst in unser aller Interesse hinsichtlich attraktiver Arbeitsplätze nicht ins Hintertreffen geraten.
Sabine Hammer, Ingo Hackl
UGÖD-Vorsitzende
Sandra Gaupmann, Gary Fuchsbauer
Mitglieder im GÖD-Vorstand
Stefan Schön
UGÖD Pressesprecher