Kein Einsatz des Bundesheeres bei Folgen von politischem Fehlverhalten!
Was das Österreichische Bundesheer darf - und was nicht:
Zur Forderung des LHStv von NÖ, Franz SCHNABL, das Bundesheer zum Assistenzeinsatz im Niederösterreichischen Gesundheitsbereich anzufordern, ist es uns ein Anliegen, einen offenen Brief an den Herrn LHStv zu richten.
Sehr geehrter Herr LHStv Franz Schnabl,
Wir als Unabhängige Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im öffentlichen Dienst im Bundesministerium für Landesverteidigung erlauben uns aufgrund ihrer getätigten Aussagen vom 10. Jänner 2023 betreffend einen Einsatz des Bundesheeres im Niederösterreichischen Gesundheitsbereich, sie auf die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz des Bundesheeres hinzuweisen.
Diese sind im Artikel 79 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgeschrieben:
(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Die in Absatz (3) genannten weiteren Aufgaben sind in § 2 des Wehrgesetzes festgelegt. Das sind Einsätze auf Grund von Anträgen internationaler Organisationen.
Kein Heereseinsatz bei Folgen von politischem Fehlverhalten!
Ein Versagen des niederösterreichischen Gesundheitssystems ist eine rein niederösterreichische Angelegenheit, der Bund hat gemäß Verfassung kaum Einfluss.
Dabei handelt es sich auch nicht um ein Elementarereignis oder einen Unglücksfall außergewöhnlichen Ausmaßes, sondern um einen Zustand, der offenkundig durch politische (Fehl-) Steuerung ausgelöst wurde. Der Einsatz des Bundesheeres zur Reparatur dieses Zustandes wäre schlichtweg verfassungswidrig.
Möglich wäre unserer Ansicht nach, Zivildienstpflichtige nach §21 Abs (1) Zivildienstgesetz wegen des Bestehens eines außergewöhnlichen Notstandes zur Leistung eines außerordentlichen Zivildiensts zu verpflichten.
Wien am 11.01.2023
Für die UGÖD-BMLV
Der Bundesvorsitzende
GRUBER, OStv