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Newsletter Pension September 2023

Ein älteres Paar lächelt Kopf an Kopf in die Kamera

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Liebe (angehende) Pensionistinnen und Pensionisten!

 

Hier einige aktuelle Informationen, die für Sie von Interesse sein können:

 

 

Übersicht:

 

  • Pensionserhöhung zum 1.1.2024
    Für die Erhöhung zum 1.1.2024 ist die Inflation in den Monaten von August 2022 bis Juli 2023 ausschlaggebend. Der Richtwert beläuft sich auf 9,7%. Wie hoch die Pensionserhöhung 2024 tatsächlich ausfällt, hängt von einem Beschluss des Parlamentes ab, im letzten Jahr kam es zu einer sozialen Staffelung.

  • erstmalige Pensionserhöhung – Pensionsaliquotierung
    Pensionen im ersten Pensionsjahr werden je nach Monat des Antritts anteilmäßig angepasst (Jan 100%, Feb 90%, März 80%, April 70% usw. des Anpassungsfaktors). Mit Beschluss des Nationalrats wurde diese anteilige Pensionsanpassung für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt.

  • Pensionsantritt Anfang 2024
    Wenn Sie in den ersten Monaten des Jahres 2024 in Pension gehen wollen, kann es sich lohnen, den Pensionsantritt auf den 1.12.2023 vorzuverlegen. Achtung: Fristen beachten!

  • Kreditvergabe an Seniorinnen und Senioren
    Die Vergabe von Krediten an ältere Personen und an Menschen mit geringer Lebenserwartung wurde zum 1.5.2023 durch eine Gesetzesänderung deutlich erleichtert. Seniorenkredite können vergeben werden, wenn entsprechende Sicherheiten (z.B. Eigentumswohnung oder Haus) vorhanden sind.

  • Befristeter Führerschein für Seniorinnen und Senioren
    Die EU-Kommission will bis 2030 die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten halbieren. In diesem Zusammenhang sollen ab dem 70. Lebensjahr alle 5 Jahre spezifische Maßnahmen zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit eingeführt werden. Die Sinnhaftigkeit derartiger Maßnahmen ist umstritten.

  • Betrügerische E-Mails und Telefonanrufe
    Betrügerische E-Mails nehmen zu. Sei es, dass Sie angeblich von der Polizei vorgeladen werden, dass Sie Ihre Bankdaten aktualisieren sollen, dass Ihnen eine Rückerstattung vom Finanzamt zusteht usw.

    Seien Sie wachsam ! Überprüfen Sie den Absender, geben Sie keine vertraulichen Daten preis, z.B. Passwörter, Kontoinformationen oder Kreditkartendaten und öffnen Sie keine Anhänge!

  • Neuauflage GÖD-PensionistInnen-Handbuch
    Die GÖD hat eine aktuelle Version des PensionistInnen Handbuchs aufgelegt.

Pensionserhöhung

 

Grundlage für die jährliche Erhöhung der Pensionen und Ruhebezüge zu Jahresbeginn ist der sogenannte Anpassungsfaktor. Dieser wird vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz festgelegt und beruht auf der von der Statistik Austria erhobenen durchschnittlichen Inflation in den 12 Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, der dem Anpassungsjahr vorausgeht. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen. Für die Erhöhung zum 1.1.2024 sind die Monate von August 2022 bis Juli 2023 ausschlaggebend. Der Richtwert beläuft sich auf 9,7%.

 

Wie hoch die Pensionserhöhung 2024 tatsächlich ausfällt, hängt von einem Beschluss des Parlamentes ab. So hat das Parlament für 2023 eine sozial gestaffelte Pensionsanpassung beschlossen. Bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von € 5.670 gab es eine Erhöhung um 5,8%, darüber um € 328,86 (= 5,8% von € 5.670,-). Zusätzlich gab es im März 2023 eine Direktzahlung für das Jahr 2023 für alle, deren Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2023 unter € 2.500,- lag. Die Höhe der Direktzahlung schwankte sozial gestaffelt von maximal € 500,- bis € 0 und ist steuer- und abgabenfrei, aber nicht nachhaltig. Diese Direktzahlung wird bei den folgenden Erhöhungen nicht berücksichtigt und wirkt sich nicht auf die Höhe des Pensionskontos aus. Es ist also tatsächlich eine „Einmalzahlung“, weshalb diese kritisch zu bewerten ist.

 

Es bleibt abzuwarten, welche tatsächliche Pensionsanpassung für 2024 Regierung und Parlament beschließen. Nachdem die Pensionen im Jahr 2023 nur um 5,8% erhöht wurden, leiden die Pensionistinnen und Pensionisten besonders unter der hohen Inflation, die in den Monaten seit August 2022 wesentlich höher lag (Spitzenwert bis 11,2% im Jänner 2023). Auch andere Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung (Klimabonus, diverse Beihilfen usw.) ändern nichts an dem beträchtlichen Einkommens- und Kaufkraftverlust!

 

Erstmalige Pensionserhöhung – Pensionsaliquotierung

 

Pensionen im ersten Pensionsjahr werden je nach Monat des Antritts anteilmäßig angepasst (Feb 90%, März 80%, April 70% usw. des Anpassungsfaktors). Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde diese anteilige Pensionsanpassung für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023). Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts. Ob diese Aussetzung der Aliquotierung fortgesetzt wird, was von verschiedenen Seiten vehement gefordert wird, ist ungewiss.

 

Pensionsantritt Anfang 2024

 

Wenn Sie in den ersten Monaten des Jahres 2024 in Pension gehen wollen, kann es sich lohnen, den Pensionsantritt auf den 1.12.2023 vorzuverlegen. Grund ist die „Aufwertungszahl“. Diese sorgt dafür, dass die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto nicht an Wert verliert. Sie wird aufgrund aufwendiger Erhebungen und Berechnungen ermittelt. Da spielt die Steigerung der gesamten Beiträge in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Rolle. Mit der Aufwertungszahl wird am Ende des Jahres die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto multipliziert.

 

„Anpassungsfaktor“ und „Aufwertungszahl“ – was ist damit gemeint?

 

Der Anpassungsfaktor ist wichtig für die jährliche Pensionsanpassung zum 1. Jänner. Um diese Prozentzahl werden die bestehenden Pensionen erhöht (sofern das Parlament nichts anderes beschließt, z.B. eine soziale Staffelung). Der Anpassungsfaktor orientiert sich an der Steigerung der Verbraucherpreise in den 12 Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, der der Anpassung vorausgeht, also für die Anpassung zum 1.1.2024 die Monate August 2022 bis Juli 2023.

 

Die Aufwertungszahl ist wichtig für die Berechnung der Pension bei Pensionsantritt. Sie soll dafür sorgen, dass die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto nicht an Wert verliert. Dabei orientiert sie sich am Ausmaß der Steigerung der gesamten Beiträge in der Pensionsversicherung, um so das Pensionskonto am Wirtschaftswachstum teilhaben zu lassen.

 

Die Berechnung der Aufwertungszahl benötigt aufwendige Erhebungen und Berechnungen. Das erfordert gewisse Zeit, weshalb die Aufwertungszahl zeitverzögert wirkt, sie hinkt um zwei Jahre nach. Mittelfristig betrachtet ist die Aufwertungszahl größer als der Anpassungsfaktor. Das ist derzeit nicht der Fall.

 

Die Aufwertungszahl für den 1.1.2024 wird bestimmt durch das Verhältnis aller Pensionsbeiträge im Jahr 2022 zu denen im Jahr 2021. Hier spielen also die Lohnrunden im Herbst und Winter 2021/22 eine Rolle, die auf die Inflation in 2021 reagiert haben. Damals betrug die Jahresinflation 2,8%.

 

Wer 2024 seine Pension antritt, dessen Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto wird zum Pensionsstichtag (=Pensionsantritt) voraussichtlich nur um 3,5 % aufgewertet – ein sehr geringer Wert angesichts der derzeitigen Inflation.

 

Da ab Pensionsantritt die Wertsicherung der Pension nur noch durch die jährliche Pensionsanpassung erfolgt, ist die Bestimmung der Erstpension, zu der die aufgewertete Gesamtgutschrift herangezogen wird, von sehr großer Bedeutung. Ein späterer Ausgleich ist bei der derzeitigen Rechtslage nicht möglich, die Aufwertung zu Pensionsbeginn wirkt lebenslang.

 

Wer erst in drei Jahren seine Pension antritt, kann beruhigt sein. Wer ab 2026 in Pension geht, bei dem berücksichtigt die Berechnung der Aufwertungszahl die Lohnrunden im Herbst/Winter 2023/24.

 

Wer jedoch 2024 und 2025 antritt, hat mit hohen Verlusten zu rechnen, die laut Momentum-Institut bei Frauen bei 20 Pensionsjahren mehr als € 50.000, ausmachen können.

 

Was kann man gegen den drohenden Pensionsverlust tun?

  • Vorzeitiger Pensionsantritt zum 1.12.2023, siehe unten.

  • den Pensionsantritt bis 2026 aufschieben;
    jedes zusätzliche Arbeitsjahr ab Erreichen des Regelpensionsalters wird darüber hinaus mit 4,2% Zuschlag belohnt und der Beitragssatz für die Pensionsversicherung wird auf die Hälfte reduziert.

  • Der Pensionsaufschub setzt eine Einigung mit dem Arbeitgeber voraus, dem mit Erreichen des Regelpensionsalters aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen u.U. eine besondere Kündigungsmöglichkeit offen steht (z.B. bei Vertragsbediensteten ab Vollendung des 65. Lebensjahres, § 32 As 2 Z 8 VBG).

  • auf gesetzliche Regelungen hoffen, die den Pensionsverlust mindern oder beseitigen; AK und SPÖ haben bereits im Juli entsprechende Gesetzesänderungen gefordert. Eine Garantie, dass es dazu kommt, gibt es aber nicht.

Wie komme ich zum Pensionsantritt mit 1.12.2023?

 

  • Beamtinnen und Beamte müssen bis spätestens drei Monate vor dem gewünschten Pensionsantritt bei der zuständigen Dienststelle einen Antrag auf „vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ gemäß § 15c BDG stellen. Frist für Pensionsantritt 1.12.2023 war das also der 31.08.2023, worauf u.a. im August auf der UGÖD-Homepage und im UGÖD-Newsletter hingewiesen wurde. Erfahrungsgemäß akzeptieren Pensionsversicherungsanstalt und Dienstgeber aber auch Anträge, die kurzfristiger gestellt werden.

  • ASVG-Versicherte müssen einen schriftlichen Antrag stellen, am besten bei der zuständigen Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt. Frist für einen Antrag auf Pensionsantritt zum 1.12.2023 ist der 30.11.2023. Die PVA empfiehlt aber eine Antragstellung 2 Monate vorher, also bis 29.09.2023, da auch Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt eine Rolle spielen können. Adressen und Formulare zum Pensionsantrag finden sich hier.

  • Beachten Sie bitte auch, dass bei vorzeitigem Übertritt in den Ruhestand / Korridorpension gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen und dass es zu Abschlägen bei der Pensionshöhe kommt. Eine Übersicht für ASVG-Versicherte finden Sie hier.

 

Ob und in welchem Ausmaß ein Pensionsantritt noch in 2023 günstiger ist, hängt von mehreren Faktoren (u.a. Alter, Ausmaß der Versicherungszeiten, Anspruch auf Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt, Anspruch auf Jubiläumsgelder) ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Berechnungen der AK haben ergeben, dass ein Pensionsantritt zu Jahresbeginn 2024 zu einem deutlichen Pensionsverlust führen kann. Dabei spielt auch die befristete Aussetzung der Pensionsaliquotierung (s.oben) eine Rolle, die dazu führt, dass alle, die noch in 2023 ihre Pension antreten, bereits mit 1.1.2024 von der Pensionsanpassung in Höhe von voraussichtlich 9,7% profitieren.

 

Aufgrund der Komplexität des Themas empfiehlt sich eine persönliche Beratung, z.B. bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA, nach telefonischer Terminvereinbarung), der AK oder der GÖD.

 

Kreditvergabe an Seniorinnen und Senioren

 

Die Vergabe von Krediten an ältere Personen und an Menschen mit geringer Lebenserwartung wurde in Österreich zum 1.5.2023 durch eine Gesetzesänderung (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) deutlich erleichtert. Seniorenkredite können vergeben werden, wenn entsprechende Sicherheiten (z.B. Eigentumswohnung oder Haus) vorhanden sind. Sie können z.B. für die Sanierung oder Schaffung von altersgerechtem Wohnraum genutzt werden. 

 

Bisher wurde das Alter des Kreditnehmers beim Kreditantrag berücksichtigt, so dass es für ältere Menschen kaum möglich war, Kredite mit langen Laufzeiten zu erhalten. Kredite wurden verweigert, wenn die Tilgung länger dauert als die statistische Lebenserwartung. Kredite mussten nämlich bisher zu Lebzeiten vollständig zurückbezahlt werden können. Diese Altersdiskriminierung wurde jetzt beseitigt. Ausschlaggebend ist nun, ob genug Sicherheiten vorhanden sind.

 

Befristeter Führerschein für Seniorinnen und Senioren

 

Soll die Fahrtüchtigkeit der Seniorinnen und Senioren ab 70 Jahren alle 5 Jahre einer Prüfung unterzogen werden? Ein Entwurf der EU-Kommission hat die Diskussion wieder aufflammen lassen. Die Kommission will bis 2030 die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten halbieren.

 

Eine höhere Gefährdung im Straßenverkehr durch ältere Menschen ist umstritten. Ältere Menschen sind gemäß Aussagen des Verkehrsclubs Österreichs weniger häufig in Verkehrsunfälle verwickelt, sie fahren im Schnitt weniger Kilometer pro Tag und fahren vorsichtiger. Nur 42 von 2316 Alko-Lenkern, die 2021 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben, waren 75 Jahre oder älter. Zum Vergleich: 584 Alkolenker waren zwischen 20 und 29 Jahre jung.

 

Sicherlich lässt die Reaktionsfähigkeit im Alter nach, doch sind auch freiwillige Fahrtauglichkeitsuntersuchungen und Fahrsicherheitstrainings bei ÖAMTC oder ARBÖ möglich.

 

Jedenfalls würde eine entsprechende Regelung eine massive Mobilitätseinschränkung für Seniorinnen und Senioren bedeuten und kann als Fall von Altersdiskriminierung angesehen werden. Dänemark und Neuseeland hatten Führerschein-Checks für Ältere, haben diese aber wieder abgeschafft, weil sie nichts gebracht haben.

 

Betrügerische E-Mails und Telefonanrufe

 

Betrügerische E-Mails und Telefonanrufe nehmen zu. Sei es, dass Sie angeblich von der Polizei vorgeladen werden, dass Sie Ihre Bankdaten aktualisieren sollen usw. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt aktuell vor gefälschten E-Mail-Nachrichten, die die Information enthalten, dass die Empfängerinnen und Empfänger einen Link aufrufen und dort persönliche Daten eingeben sollen, um eine Rückerstattung vom Finanzamt zu erhalten. Als Absender der Nachrichten scheint „Oesterreich.gv.at“ auf.

 

Siehe Warnung des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Seien Sie wachsam ! Überprüfen Sie den Absender, geben Sie keine vertraulichen Daten preis, z.B. Passwörter, Kontoinformationen oder Kreditkartendaten und öffnen Sie keine Anhänge!

 

Weitere Informationen und Tipps finden Sie unter:

 

Neuauflage GÖD-PensionistInnen-Handbuch

 

Die Bundesvertretung Pensionistinnen und Pensionisten in der GÖD hat eine aktuelle Version ihres Servicehandbuches aufgelegt. Das Handbuch wurde an alle Pensionistinnen und Pensionisten in der GÖD per Post zugesandt. Sie finden es auch im Internet unter penspower.goed.at/aktuelles/broschueren/servicehandbuch

 

Außerdem hat die Bundesvertretung ihre Homepage erneuert. Sie können diese jetzt unter folgender neuen Adresse aufrufen: penspower.goed.at/

 

 


 

Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, oder uns von Ihren Erfahrungen berichten wollen, schicken Sie uns bitte einfach eine E-Mail an pension@ugoed.at

 

Wir wünschen Euch noch einen schönen Spät-Sommer bei bester Gesundheit !

 

 

Gaby Bogdan und

Christoph Bedenbecker

UGÖD-Referat für Pensionist:innen