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Liste Salzburg: Anträge an den Zentralausschuss 5/2023

Antrag an den Zentralausschuss

Antrag:

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Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische für alle Kolleg:innen in den Büros

 

Es ist erwiesen, dass durchgängiges längeres Sitzen während der Bürotätigkeiten schädigend für die Gesundheit, vor allem den Rücken, ist. Als präventive Maßnahme wirken hier zu Gunsten der Kolleg:innen höhenverstellbare Schreibtische. Diese ermöglichen einen regelmäßigen Positi-onswechsel, Tätigkeiten wie Telefonieren, Schreiben, Arbeiten am PC, etc können auch im Stehen erledigt werden.

 

Die UGÖD stellt daher folgenden Antrag:

 

Wir fordern Dienstgeber auf, elektrisch höhenverstellbare Schreibtische für alle Kolleg:innen in den Büros als Präventionsmaßnahme anzuschaffen und alle Büros bereits jetzt schon darauf umzustellen.

 

 



Antrag an den Zentralausschuss

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Kilometergeld für Dienstfahrten mit eigenem Fahrrad im Ortsgebiet

 

Gemäß § 10, Absatz 5, der Reisegebühren-Verordnung (RGV) gilt: „Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld.“

 

Davon abweichend legt § 112 Z 4b L-BG fest, dass für Fußwegstrecken ebenso wie für Fahrradstrecken auf dem eigenen Fahrrad auf befestigten Straßen im Ortsgebiet kein Kilometergeld gebührt – bei unwegsamen Gelände wäre eine Vergütung in Form von Kilometergeld von 38 Cent pro Kilometer möglich. Fuß- und Radwegstrecken werden gleichgestellt: „Bei Benützung des eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen und Tarife des Fußmarsches.“ Dasselbe gilt im Gehaltssystem neu gem. §38 Abs 4a LB-GG iVm §10 Abs 5 RGV.

 

Im Einklang dazu steht der innere Erlass 6.11 vom 5.8.2020: Kilometergeld gebührt nicht für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet mit dem eigenen Fahrrad zurückgelegt werden.

 

Bei einer Wegstrecke von 8 Kilometern (hin/zurück) drei Mal pro Woche geht es um einen Betrag von monatlich Euro 36,48, was gerade bei Teilzeitkräften nicht unerheblich ist. Oftmals werden Geräte/Unterlagen, auch bei schlechtem Wetter, transportiert; trotz dieser Erschwernisse gibt es keinerlei Abgeltung für diese zusätzlichen Umständlichkeiten.

 

Betroffen sind vor allem jene Kolleg:innen, die zumindest saisonal regelmäßig von ihrem Büro zu einem außer Haus liegenden Dienstort fahren müssen. Die wöchentlich mehrmalige bzw. regelmäßige Verwendung des Dienstfahrrades ist von dessen Verfügbarkeit und vom Zustand des Dienstrades (Einstellung der Sitzhöhe, Reifenluftdruck, Korb, etc) abhängig und oftmals mit einem weiteren, nicht unerheblichem, Zusatzaufwand verbunden: dieses muss täglich gebucht und ebenso täglich der Schlüssel und das Rad ausgehoben/zurückgegeben werden. Die Sitzhöhe ist einzustellen, etc. Mit dem Dienstfahrrad fallen zudem oft auch zusätzliche Wegstrecken vom Büro zum Dienstrad und damit Zeitaufwände an, die den dienstlichen Ablauf stören bzw. belasten können.

 

Ein Dienstfahrrad stellt in der Regel exklusiv für jene Kolleg:innen einen Vorteil bzw. eine zusätzliche Möglichkeit dar, die nicht mit dem eigenen Rad, sondern mit dem Auto oder auf sonstige Weise in ihre Dienststelle kommen. Denn es entspricht meist nicht den Sicherheitsüberlegungen von Radfahrer:innen, für Dienstfahrten auf ein Dienstrad zurückzugreifen, wenn das eigene Fahrrad verfügbar steht. Aber das eigene Fahrrad ist nach Vorstellungen des Dienstgebers offenbar nur als Aushilfsfahrrad zu sehen, falls kein Dienstrad verfügbar oder sich dieses nicht in einem verkehrstauglichen Zustand befindet.

 

Es wäre sehr zweckmäßig und zeitgemäß, wenn der Dienstgeber auch für den Einsatz des eigenen Fahrrades eine Kilometergeld-Abgeltung leisten würde. Gerade auch durch die Verwendung von Elektro-Fahrrädern hat sich der Radius für die Radverwendung erheblich ausgeweitet, sodass die Gleichstellung von Fuß- und Radweg – nicht zuletzt auch durch den fortschreitenden Ausbau der Radwege - jedenfalls im Stadtgebiet nicht mehr zeitgemäß ist. Zudem sind die Kosten für die (Elektro)Rad-Erhaltung deutlich gestiegen. Beispielsweise kostet heutzutage ein gutes, mehr denn je, notwendiges Fahrradschloss um die Euro 100,-, ein sog. unplattbarer Fahrrad-Reifen, wie diese gerade im Stadtgebiet sehr zu empfehlen sind, fast so viel wie ein Autoreifen.

 

 

Die UGÖD stellt daher folgenden Antrag:

 

§ 112 Z 4b L-BG (bzw. für neues Gehaltssystem: §38 Abs 4a LB-GG) iVm § 10 Abs 5 RGV und in der Folge auch der innere Erlass 6.11 vom 5.8.2020 ist dahingehend zu ändern, dass bei Verwendung des eigenen Fahrrades im dienstlichen Zusammenhang Kilometergeld zusteht. Damit wird eine Abweichung zur Reisegebührenverordnung des Bundes aufgegeben und eine zeitgemäße, zweckmäßige Regelung für den Einsatz des eigenen Fahrrades für dienstliche Zwecke ermöglicht. Schließlich hat sich der Radius der Fahrradverwendung nicht zuletzt durch Elektro-Fahrräder, aber auch durch den Ausbau der Radwege erheblich ausgeweitet und die Kosten für Fahrräder (mit und ohne Elektro-Antrieb) inkl Zubehör wie sichere Fahrradschlösser, erheblich gestiegen.

 

 



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