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Inklusion in Justizanstalten

Nato-Draht an der Außenmauer einer Justizanstalt in Wien

Menschen mit Handicap versuchen täglich ihr Bestes zu geben, um ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben durch Ihre Leistungen im Beruf mit ihren erzielten Einkommen zu führen und somit unter Schwerstarbeit ihren Beitrag zur Gesellschaft zu leisten.

Inklusion ist in aller Munde und seit Jahren ein brandaktuelles Thema. Wenn man genauer hinblickt, ist Inklusion für viele Arbeitgeber und Sozialeinrichtungen ein Modewort, welches gerne verwendet wird, um eine gelebte Integration, mit Anteilen der Segregation, zu beschreiben.

 

In den Justizanstalten verrichten Beamt:innen und Vertragsbedienstete des Bundesdienstes, sowie Privatangestellte der Justizbetreuungsagentur ihren Dienst. Das heißt für Behindertenvertrauenspersonen, dass drei Gesetze zur Anwendung kommen können, das Beamten-Dienstrechtgesetz (BDG), das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Dies stellt im Justizressort die Behindertenvertrauenspersonen vor die Herausforderung, sich in allen Dreien ein gewisses Maß an Grundwissen anzueignen, um die Kolleg:innen bestmöglich vertreten zu können.

 

Die Arbeit in einer Justizanstalt ist zweifelsohne fordernd und man ist einer steten Gefahr ausgesetzt, einen Übergriff zu erleiden und in manchen Bereichen wird auch eine gewisse Fitness vorausgesetzt. Im Aufnahmeverfahren als Justizwachbeamter ist ein Fitnesstest enthalten und im Pflegebereich ist ebenfalls ein ärztliches Attest über eine körperliche Eignung vonnöten, um mit der Ausbildung beginnen zu können.

 

Dennoch gibt es in jedem Bereich Menschen mit Beeinträchtigungen, die ohne weiteres ihrer Arbeit nachgehen könn(t)en.

 

Angst vor Outing

 

Die gelebte Praxis in den Justizanstalten ist, dass nach alter Einschätzung zum begünstigten Behinderten keine Verpflichtung zur Meldung des Bescheides vorlag, aber die neuen Bescheide (seit ca. 2010) eine Vorlage an den Dienstgeber verlangen.

 

Dadurch trauen sich nicht alle Kolleg:innen, bekannt zu geben oder sich Einschätzen zu lassen, dass sie eine Behinderung hätten. Sie befürchten, sich damit outen zu müssen und würden somit nicht mehr der geforderten leistungsorientierten gesunden Belegschaft angehören. Wie es leider immer wieder vorkommt, ist Ausgrenzung ein großes Thema. Viele Bundesbedienstete und Angestellte mit Beeinträchtigung erleben die Justizanstalten als Nachteil und diskriminierend.

 

Nach Statistiken des Bundesministerium für Justiz (BMJ) weist die Einstellungspflicht im eigenen Ressort erst seit Juli 2015 eine positive Bilanz auf. Was aber nicht bedeutet dies durch Neuaufnahmen von Menschen mit Behinderungen herbeigeführt zu haben. Es wurde teilweise von Seiten der Regierung, durch die Förderung von Menschen mit Behinderung von 70% und seit 2022 eine Herabsetzung auf 60 %, mehr Personen über den im Personalplan festgesetzten Stand aufgenommen und beschäftigt. Doch hat sich aufgrund von Pensionsreformen die Altersstruktur verändert. Das Pensionsanstrittsalter wurde angehoben, somit verschlechtert sich auch der Gesundheitszustand der Dienstnehmer:innnen und es kommt zu mehr Feststellungen einer Behinderung. Was immer wieder zu Frühpensionierungen bei Beamt:innen, Beendigungen von Dienstverhältnissen bei Vertragsbediensteten nach§24 Abs. 9 VBG und Kündigungen in den ASVG-Bereichen führen kann. Dienstnehmer:innen gelingt es meist nur durch Kampf mit Beistand verschiedenster Vertretungen weiter im Beruf tätig zu sein und somit weiter ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

 

Menschen mit einem Handicap wünschen sich kein Mitleid und keine Ausgrenzung und es muss allen bewusst werden, dass es jeden Einzelnen schlagartig durch einen Unfall oder einer Krankheit treffen kann und sich somit das gewohnte Leben auf den Kopf stellt. Erst wenn dies jedem bewusst wird und ein Leben mit Empathie und Verständnis miteinander geführt werden kann, dann wird das Leben automatisch zur INKLUSION.

 

 

Wie wird eine Behinderung definiert?

 

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden, länger als 6 Monaten andauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.

 

 

Die Behindertenvertrauensperson (BVP)

 

Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind aus dieser Gruppe Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter:innen) zu wählen.

 

Die Behindertenvertrauensperson (bzw. Stellvertretung) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat/Dienststellenausschuss/Zentralausschuss wahrzunehmen.

 

Die Ausbildung zur Behindertenvertrauensperson wird von der Arbeiterkammer/ Sozialministeriumsservice/ Kriegsopferverband/ Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung in mindestens vier Modulen angeboten und endet im Anschluss mit einem Zertifikat.

 

 

Hans-Jörg Morri
UGÖD-Referat für Menschen mit Behinderung

 

 



UGÖD-Referat für Menschen mit Behinderung

Hans-Jörg Morri

Hans-Jörg Morri

Wir helfen dir:

 

Wir beraten dich und helfen dir. Und wir achten auf die Einhaltung des Behinderteneinstellungs- und des Gleichbehandlungsgesetzes. Es gibt gute gesetzliche Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt:

  • Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
  • Fördermaßnahmen
  • Verbot und Schutz vor Diskriminierung
  • Kündigungsschutz
  • Gleichbehandlung
  • Barrierefreiheit

Wir achten auf die konsequente Umsetzung der Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen, wir sensibilisieren, beraten und wirken in verschiedenen Gremien mit. Und wir fördern behindertenspezifische Themen im Arbeitsverhältnis und in der Gesellschaft.

 

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