Die Behindertenvertrauensperson
Die Behindertenvertrauensperson (BVP) muss in jedem Betrieb und jeder Dienststelle ab 5 begünstigt behinderten Bediensteten (50% Grad der Behinderung) gewählt werden. Die Wahl zur BVP findet gemeinsam mit den Personalvertretungs- oder Betriebsratswahlen alle fünf Jahre statt.
Die BVP ist die erste Ansprechperson für Mitarbeiter*innen mit Behinderung im Betrieb. Sie achtet auf die Einhaltung des Behinderteneinstellungsgesetzes und nimmt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder Dienststellenausschuss (DA) die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Interessen der begünstigt behinderten Arbeitnehmer*innen wahr.
Im Betriebsrat oder DA nimmt die BVP eine Sonderstellung ein: Sie hat das Recht, bei jeder Sitzung teilzunehmen und Anträge einzubringen, hat jedoch kein Stimmrecht, selbst dann nicht, wenn es um ein Anliegen von Bediensteten mit Behinderung geht. Eine Änderung diesbezüglich wäre dringend notwendig und wird seit Jahren von den Interessensvertretungen angestrebt. Auch im Falle einer bevorstehenden Kündigung einer oder eines begünstigt Behinderten ist die BVP unterstützend dabei.
Die Behindertenvertrauensperson ist der starke Arm für alle Bediensteten mit Behinderung, mit Anspruch auf hohes Einfühlungsvermögen, notwendige Sensibilität und verlässlicher Vertraulichkeit.
Wir helfen dir:
Referat für Menschen mit Behinderung
Wir beraten dich und helfen dir. Und wir achten auf die Einhaltung des Behinderteneinstellungs- und des Gleichbehandlungsgesetzes. Es gibt gute gesetzliche Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt:
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- Fördermaßnahmen
- Verbot und Schutz vor Diskriminierung
- Kündigungsschutz
- Gleichbehandlung
- Barrierefreiheit
Wir achten auf die konsequente Umsetzung der Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen, wir sensibilisieren, beraten und wirken in verschiedenen Gremien mit. Und wir fördern behindertenspezifische Themen im Arbeitsverhältnis und in der Gesellschaft.