Barrierefreiheitsgesetz gilt nur für Produkte und Dienstleistungen mit Digitalisierungsbezug
Die Richtung stimmt
Damit wird im Sinne einer entsprechenden Richtlinie der EU vom April 2019 die Verpflichtung zum barrierefreien Angebot von bestimmten Produkten festgelegt.
Ziel ist es, einen EU-weiten einheitlichen Standard verpflichtend nach den Barrierefreiheitsanforderungen zu schaffen, welcher insbesondere für die im Barrierefreiheitsgesetz ausdrücklich angeführten Produkte und Dienstleistungen zu gelten hat.
Erfreulich ist, dass Hersteller, Importeure und Händler von solchen Produkten, sowie Dienstleistungserbringer, die sich zur Einhaltung dieses EU-weiten Barrierefreiheitsstandards verpflichten, zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes wesentlich beitragen werden.
Zu diesen Produkten und Dienstleistungen zählen:
· PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, TV-Sticks, Spielkonsolen, EBooks
· Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten
· bestimmte Dienste im Personenverkehr (z.B. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reiseinformationen)
· Bankdienstleistungen
· E-Commerce-Dienste (Online-Shops)
· Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste
· Apps und Webseiten für den Zugang zu audiovisuellen Mediendienste
Das Barrierefreiheitsgesetz stärkt in vielen Bereichen Menschen mit Einschränkungen
Insbesondere Menschen, die blind sind, oder starke Sehbeeinträchtigungen haben, oder auch Menschen mit Hörbeeinträchtigungen, sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten werden von der barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnologie besonders profitieren. Das Gesetz fördert somit die selbstbestimmte Lebensführung dieser Personengruppen.
Die EU-weite Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen wird mehr Wettbewerb unter den Anbietern fördern, Nachfrage und Angebot steigern und barrierefreie Produkte und Dienstleistungen in Zukunft kostengünstiger machen.
Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, indem sie anhand der vom Gesetz vorgesehenen Kriterien selbst eine Beurteilung durchführen werden, ob und inwieweit die Einhaltung einzelner Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen selbst darstellen würde.
Die Produkte und Dienstleistungen sollen einer zentralen Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice als zuständige Behörde unterliegen. Daher sind auch Anpassungen im Sozialministeriumservicegesetz vorgesehen.
Unerfreulich bleibt, dass durch das Barrierefreiheitsgesetz nur Produkte und Dienstleistungen mit Digitalisierungsbezug barrierefrei sein müssen, damit sie im EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden dürfen und diese Produkte eine CE-Kennzeichnung erhalten. Zweifellos geht die Gesetzesinitiative in die richtige Richtung, die Tatsache jedoch, dass das Warenportfolio viel größer ist, als die von der Neuregelung umfassten Produkte und Dienstleistungen, zeigt auf, dass noch eine Menge Überzeugungsarbeit vor uns liegt.
Siegfried Sonnleitner
Referat für Menschen mit Behinderung